Die kurze Antwort: Wenn der andere Schuld hat, zahlt seine Haftpflichtversicherung das Gutachten. Wenn Sie Schuld haben, hängt es von Ihrer Versicherung und der Schadenshöhe ab.
Fall 1: Sie sind unverschuldet betroffen
Sie haben Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall — inklusive aller Nebenkosten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss das Gutachten zahlen, sobald der Schaden über der Bagatellgrenze liegt.
Wann liegt ein Bagatellschaden vor?
Die Rechtsprechung sieht die Grenze bei etwa 750 €. Darunter reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Darüber haben Sie Anrecht auf ein vollständiges Gutachten.
Fall 2: Sie sind selbst schuld
- Mit Vollkasko: Ihre Versicherung kann ein eigenes Gutachten beauftragen oder erstattet ein selbst beauftragtes (in Absprache).
- Ohne Vollkasko: Sie zahlen das Gutachten selbst — sinnvoll, um den Schaden später beim Verkauf nachzuweisen.
Fall 3: Teilschuld
Bei z. B. 70/30-Quote zahlt die gegnerische Versicherung 70 % der Gutachterkosten, Ihre eigene oder Sie selbst die restlichen 30 %.
